Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

  • I. Geltungsbereich/Vertragsschluß

    Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schrift- lichen Bestätigung.

    II. Preise

    1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

    Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer.

    Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

    2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

    3. Der Auftragnehmer behält sich vor, bei Auftragsstornierungen bzw. Auflagen- und Umfangsreduzierungen bereits bestellte Materialien (Papier, Farbe etc.) in Rechnung zu stellen.

    4. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/über- tragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z. B. per ISDN oder Auslagerungen auf Datenträger).

    III. Zahlung

    1. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skonto- vereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Bei Einzelaufträgen bis 250 € wird grundsätzlich kein Skonto gewährt.

    Bei neuen Geschäftsverbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden. Sonst gelten für diese folgende Zahlungsbedingungen: 1/3 des Gesamtbetrages bei Auftragserteilung, 1/3 bei Druckbeginn, den Rest innerhalb 30 Tagen.

    Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

    Wechsel werden nur nach besonderer Ver- einbarung und zahlungshalber ohne Skonto- gewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

    2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

    3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbe- strittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungs- recht ausüben.

    4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausge-lieferte Ware zurückhalten sowie die Weiter-arbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 ll BGB bleibt unberührt.

  • 5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Zahlt der Auf- traggeber binnen 10 Tagen nach Fälligkeit (III 1) den Preis einschließlich der Nebenkosten gemäß 2//II nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.

    IV. Lieferung

    1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.

    2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden und vom Auftraggeber rechtzeitig die Druck- unterlagen bereitgestellt wurden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

    3. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Minderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

    4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers– wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen

    Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Ver- zögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausge- schlossen.

    5. Im kaufmännischen Verkehr steht dem Auftragnehmer an vom Auftraggeber angelieferten Druckvorlagen und Daten, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

    6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden.Zurückgenommen werden Verpackungen

    nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/ Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfer- nung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Ver- packungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berech- tigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

    V. Eigentumsvorbehalt

    1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehen- den Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräu- ßerung ist der Auftraggeber nur im ordnungs- gemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftrag- geber tritt seine Forderungen aus der Weiterver- äußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen.

  • Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftrag- nehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.

    2. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeit- punkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- und Ver- arbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungs- werts der Vor- behaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

    VI. Beanstandungen/Gewährleistungen

    1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungs- reiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druck- reiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschlie- ßenden Fertigungsvorgang entstanden

    sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

    2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.

    3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.

    4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

    5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.

    6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des

    eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes.

    7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen vom ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungs- fähige oder nicht lesbare Daten. Bei Daten- übertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftrag- nehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.

    8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

    VII. Haftung

    1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei leicht fahr- lässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden.

    2. Der Auftragnehmer haftet ferner nur im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers

  • sowie bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware.

    Vlll. Verjährung

    Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziff Vl) verjähren in einem Jahr beginnend mit der (Ab)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.

    IX. Handelsbrauch

    Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handels- bräuche der Druckindustrie (z.B. keine Heraus- gabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

    X. Archivierung

    Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbe- sondere Daten und Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Ansonsten vernichtet / löscht ColorDruck eingereichte Kunden- daten 4 Monate nach Erteilung des Auftrags. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert

    werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

    XI. Periodische Arbeiten

    Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluß eines Monats gekündigt werden. Sollte der Auftragnehmer bei periodischen Arbeiten das Papier für mehrere Ausgaben bereits gekauft haben, wird dem Auftraggeber eine eventuelle Restmenge des Bedruckstoffes in Rechnung gestellt.

    XII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht

    Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechts- verletzung freizustellen.

    XIIl. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

    1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, für beide Teile Heidelberg. Auf

    das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

    2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.



    04/2009